Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 34 Arbeitsmarktberatung
Stand: 05.03.2020
Wird zitiert von 5
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- ArbG Wiesbaden, 28.03.2017 – 12 Ca 678/16
- BSG, 10.04.2024 – B 7 AS 1/23 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Eingliederungsleistungen - Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung - Eingliederungszuschuss - teilweise Rückforderung nach Kündigung innerhalb der Probezeit ohne Angabe von Gründen - Befreiung des Arbeitgebers von der Rückzahlungspflicht - eigenes sozialrechtliches Konzept - KündigungsschutzrechtZitiert von 5
- OVG NRW, 15.10.2025 – 33 A 1348/24.PVB
- FG Berlin-Brandenburg, 02.05.2018 – 10 K 10130/16
- LSG NRW, 05.06.2014 – L 9 AL 288/12Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/34#abs-1 (1) Die Arbeitsmarktberatung der Agentur für Arbeit soll die Arbeitgeber bei der Besetzung von Ausbildungs- und Arbeitsstellen sowie bei Qualifizierungsbedarfen ihrer Beschäftigten unterstützen. Sie umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/34#abs-2 (2) Die Agentur für Arbeit soll die Beratung nutzen, um Ausbildungs- und Arbeitsstellen für die Vermittlung zu gewinnen. Sie soll auch von sich aus Kontakt zu den Arbeitgebern aufnehmen und unterhalten.