Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 327 Grundsatz
Stand: 01.04.2024
Wird zitiert von 21
Nach Gewicht
- SG Ulm, 08.06.2005 – S 6 AL 868/03
- BAG, 13.02.2020 – 6 AZR 146/19Massenentlassung - Betriebsbegriff - Zuständigkeiten - fehlerhafte MassenentlassungsanzeigeZitiert von 87
- BSG, 25.08.2011 – B 11 AL 13/10 RArbeitslosengeld - fiktive Bemessung unter Berücksichtigung der Bezugsgröße West - Vermittlungsbemühung im Bundesgebiet - Anspruchsentstehung - Revisionsverfahren - ÄnderungsbescheidZitiert von 5
- BSG, 20.06.2001 – B 11 AL 10/01 RZitiert von 26
- SG Frankfurt am Main, 09.02.2015 – S 15 AL 132/14Zitiert von 1
- LSG Bayern, 09.08.2023 – L 10 AL 167/21Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LSG Bayern, 09.08.2023 – L 10 AL 56/21Zitiert von 1
- BAG, 08.11.2022 – 6 AZR 16/22Massenentlassung - Anzeige - aufgelöste BetriebsstrukturZitiert von 8
- BAG, 08.11.2022 – 6 AZR 15/22Massenentlassung - Anzeige - aufgelöste BetriebsstrukturZitiert von 10
21 Entscheidungen zu § 327 SGB III →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 327 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/327#abs-1 (1) Für Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, mit Ausnahme des Kurzarbeitergeldes, des Wintergeldes, des Insolvenzgeldes, der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und des Qualifizierungsgeldes, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände ihren oder seinen Wohnsitz hat. Solange die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich nicht an ihrem oder seinem Wohnsitz aufhält, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bei Eintritt der leistungsbegründenden Tatbestände ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/327#abs-2 (2) Auf Antrag der oder des Arbeitslosen hat die Agentur für Arbeit eine andere Agentur für Arbeit für zuständig zu erklären, wenn nach der Arbeitsmarktlage keine Bedenken entgegenstehen oder die Ablehnung für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen eine unbillige Härte bedeuten würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/327#abs-3 (3) Für Kurzarbeitergeld, die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Lehrgangskosten für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld, ergänzende Leistungen nach § 102 und Insolvenzgeld ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Für Insolvenzgeld ist, wenn der Arbeitgeber im Inland keine Lohnabrechnungsstelle hat, die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat. Für Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen und für Qualifizierungsgeld ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers liegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/327#abs-4 (4) Für Leistungen an Arbeitgeber, mit Ausnahme der Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung für Personen, die Saison-Kurzarbeitergeld beziehen, ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk der Betrieb des Arbeitgebers liegt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/327#abs-5 (5) Für Leistungen an Träger ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk das Projekt oder die Maßnahme durchgeführt wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/327#abs-6 (6) Die Bundesagentur kann die Zuständigkeit abweichend von den Absätzen 1 bis 5 auf andere Dienststellen übertragen.