Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 326 Ausschlußfrist für Gesamtabrechnung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BSG, 09.06.2017 – B 11 AL 6/16 R(Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers - Entscheidung über die Auszahlung der Vermittlungsvergütung - Verwaltungsakt - Geltendmachung - Nichtanwendbarkeit der Ausschlussfrist des § 326 Abs 1 SGB 3 für Maßnahmeträger - erfolgsbezogene Vergütung)Zitiert von 22
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2024 – 5 Sa 150/23
- BSG, 05.06.2024 – B 11 AL 3/23 RArbeitsförderung - Kurzarbeitergeldanspruch - Wirksamkeit der Antragstellung - Versäumung der Ausschlussfrist - Übermittlung elektronischer Dokumente an das E-Mail-Postfach der Agentur für Arbeit - Zugangsvereitelung - Zugangsfiktion - zweistufiges Verfahren - Leistungsverfahren - Leistungsantrag - Wiedereinsetzung in den vorigen StandZitiert von 8
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.08.2018 – L 18 AL 180/17
- SG Aachen, 25.04.2017 – S 14 AS 898/16
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.02.2014 – L 29 AL 8/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/326#abs-1 (1) Für Leistungen an Träger hat der Träger der Maßnahme der Agentur für Arbeit innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten die Unterlagen vorzulegen, die für eine abschließende Entscheidung über den Umfang der zu erbringenden Leistungen erforderlich sind (Gesamtabrechnung). Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Maßnahme beendet worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/326#abs-2 (2) Erfolgt die Gesamtabrechnung nicht rechtzeitig, sind die erbrachten Leistungen von dem Träger in dem Umfang zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Leistungen nicht nachgewiesen worden sind.