Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 296 Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/296?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/296?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/296?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/296?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 296 eingefügt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 2970)
BGBl. 2021 I S. 2970
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24.10.2010 Ausfertigung
§ 296 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I 1417, 2329)
BGBl. 2010 I S. 1417
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10.12.2007 Ausfertigung
§ 296 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I 2838)
BGBl. 2007 I S. 2838
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19.11.2004 Ausfertigung
§ 296 eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I 2902)
BGBl. 2004 I S. 2902
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23.03.2002 Ausfertigung
§ 296 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I 1130)
BGBl. 2002 I S. 1130
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