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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 2838

BGBl. 2007 I S. 2838 · 8.847 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2007, Seite 2838 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2838
                                        Gesetz
                     zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge
                 und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
                                            Vom 10. Dezember 2007

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
          Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I
S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Ge-
setzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird
wie folgt geändert:
1. In § 14 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 2
   des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
   Altersversorgung“ durch die Wörter „§ 1 Abs. 2
   Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes“ ersetzt, der Punkt

   am Ende des Satzes gestrichen und die Wörter

   „ , soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitrags-
   bemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversi-
   cherung übersteigen.“ angefügt.
2. § 115 wird aufgehoben.

                       Artikel 2

                   Änderung der
       Sozialversicherungsentgeltverordnung
   § 1 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung
vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die durch
Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3385) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

  „4. Beiträge nach § 40b des Einkommensteuerge-
      setzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden
      Fassung sowie Zuwendungen nach § 40b des
      Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu
      Löhnen und Gehältern gewährt werden, soweit
      Satz 3 nichts Abweichendes bestimmt; dies gilt
      auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer
      Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Be-
      triebsrentengesetzes) stammen,“.

2. In Nummer 9 werden nach dem Wort „Rentenversi-
   cherung“ ein Semikolon und die Wörter „dies gilt
   auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Ent-
   geltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsren-
   tengesetzes) stammen“ eingefügt.

                       Artikel 3
           Änderung der Verordnung zur
       Neuordnung der Regelungen über die
   sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von
 Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt
   Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung zur Neuordnung der
Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Be-
urteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Ar-

beitsentgelt vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385)
wird aufgehoben.

                       Artikel 4
                      Änderung
             des Betriebsrentengesetzes
   Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974
(BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 9
Abs. 16 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
S. 2631), wird wie folgt geändert:
1. In § 1b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „30. Lebens-
   jahres“ durch die Angabe „25. Lebensjahres“ er-
   setzt.
2. § 30f wird wie folgt geändert:
  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

  b) In Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz werden die

     Wörter „(unverfallbare Anwartschaft)“ gestrichen.

  c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Wenn Leistungen der betrieblichen Alters-
     versorgung vor dem 1. Januar 2009 und nach
     dem 31. Dezember 2000 zugesagt worden sind,
     ist § 1b Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwen-
     den, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn
     das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versor-
     gungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Le-
     bensjahres endet und die Versorgungszusage zu
     diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in
     diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhal-
     ten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2009 fünf
     Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Ar-
     beitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet

     ist.“

                       Artikel 5
                     Änderung
           des Einkommensteuergesetzes

  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), wird
wie folgt geändert:

1. § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt ge-
   ändert:
  a) In Buchstabe b Satz 2 werden die Wörter „das
     28. Lebensjahr vollendet hat“ jeweils durch die
     Wörter „das 27. Lebensjahr vollendet hat“ ersetzt.
  b) In Buchstabe c Satz 3 werden die Wörter „das
     28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“ durch
     die Angabe „das 27. Lebensjahr noch nicht voll-
     endet haben“ ersetzt.
2. § 6a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „das 28. Le-
     bensjahr vollendet“ durch die Wörter „das 27. Le-
     bensjahr vollendet“ ersetzt.
BGBl. 2007, Seite 2839 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2839
  b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 6 werden die Wörter
     „vor der Vollendung des 28. Lebensjahres“ durch
     die Wörter „vor der Vollendung des 27. Lebens-
     jahres“ und die Wörter „das 28. Lebensjahr voll-
     endet“ durch die Wörter „das 27. Lebensjahr voll-
     endet“ ersetzt.
3. § 52 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 12a wird wie folgt gefasst:
       „(12a) § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 in der
     Fassung des Artikels 5 Nr. 1 des Gesetzes vom
     10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2838) ist erstmals
     bei nach dem 31. Dezember 2008 zugesagten
     Leistungen der betrieblichen Altersversorgung

     anzuwenden.“

  b) Absatz 17 wird wie folgt gefasst:
        „(17) § 6a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
     Satz 6 in der Fassung des Artikels 5 Nr. 2 des
     Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I
     S. 2838) sind erstmals bei nach dem 31. Dezem-
     ber 2008 erteilten Pensionszusagen anzuwen-
     den.“
4. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz ange-
   fügt:

  „Für ein nach dem 31. Dezember 2007 geborenes
  Kind erhöht sich die Kinderzulage nach Satz 1 auf
  300 Euro.“

                       Artikel 6

                    Änderung des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-

rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I
S. 2329), wird wie folgt geändert:
1. § 296 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Die Vergütung einschließlich der darauf entfallen-
  den gesetzlichen Umsatzsteuer darf den in § 421g

   Abs. 2 Satz 1 genannten Betrag nicht übersteigen,
   soweit nicht ein gültiger Vermittlungsgutschein in
   einer abweichenden Höhe nach § 421g Abs. 2 Satz 2
   vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung
   nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personen-
   gruppen etwas anderes bestimmt ist.“
2. § 421g wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „von sechs
      Wochen“ durch die Wörter „von zwei Monaten“
      ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
      gefügt:

      „Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Men-

      schen nach § 2 Abs. 1 des Neunten Buches kann
      der Vermittlungsgutschein bis zu einer Höhe von
      2 500 Euro ausgestellt werden.“
   c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember
      2007“ durch die Angabe „31. Dezember 2010“ er-
      setzt.

3. § 434n Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1
   Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis
   zum 31. März 2010 Leistungen nach den §§ 175
   und 175a nach Maßgabe der folgenden Regelungen
   erbracht.“

                       Artikel 7

                     Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft,
soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichen-

des bestimmt ist.

  (2) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
  (3) Artikel 5 Nr. 4 sowie Artikel 6 Nr. 1 und 2 treten
am 1. Januar 2008 in Kraft.
  (4) Artikel 6 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. November
2007 in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                   Berlin, den 10. Dezember 2007
                                             Der Bundespräsident
                                                 Horst Köhler
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                             Der Bundesminister
                                           für Arbeit und Soziales
                                                 Olaf Scholz
                                     Der Bundesminister der Finanzen
                                             Peer Steinbrück

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 2838. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fce26d9b5626ed5e….