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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 2838
BGBl. 2007 I S. 2838 · 8.847 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge
und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 10. Dezember 2007
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I
S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Ge-
setzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird
wie folgt geändert:
1. In § 14 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 2
des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung“ durch die Wörter „§ 1 Abs. 2
Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes“ ersetzt, der Punkt
am Ende des Satzes gestrichen und die Wörter
„ , soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitrags-
bemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversi-
cherung übersteigen.“ angefügt.
2. § 115 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung der
Sozialversicherungsentgeltverordnung
§ 1 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung
vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die durch
Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3385) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Beiträge nach § 40b des Einkommensteuerge-
setzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden
Fassung sowie Zuwendungen nach § 40b des
Einkommensteuergesetzes, die zusätzlich zu
Löhnen und Gehältern gewährt werden, soweit
Satz 3 nichts Abweichendes bestimmt; dies gilt
auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer
Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Be-
triebsrentengesetzes) stammen,“.
2. In Nummer 9 werden nach dem Wort „Rentenversi-
cherung“ ein Semikolon und die Wörter „dies gilt
auch für darin enthaltene Beträge, die aus einer Ent-
geltumwandlung (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsren-
tengesetzes) stammen“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung der Verordnung zur
Neuordnung der Regelungen über die
sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von
Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt
Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung zur Neuordnung der
Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Be-
urteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Ar-
beitsentgelt vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385)
wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung
des Betriebsrentengesetzes
Das Betriebsrentengesetz vom 19. Dezember 1974
(BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 9
Abs. 16 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I
S. 2631), wird wie folgt geändert:
1. In § 1b Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „30. Lebens-
jahres“ durch die Angabe „25. Lebensjahres“ er-
setzt.
2. § 30f wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) In Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz werden die
Wörter „(unverfallbare Anwartschaft)“ gestrichen.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Wenn Leistungen der betrieblichen Alters-
versorgung vor dem 1. Januar 2009 und nach
dem 31. Dezember 2000 zugesagt worden sind,
ist § 1b Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn
das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versor-
gungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Le-
bensjahres endet und die Versorgungszusage zu
diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in
diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhal-
ten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2009 fünf
Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Ar-
beitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet
ist.“
Artikel 5
Änderung
des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,
2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), wird
wie folgt geändert:
1. § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt ge-
ändert:
a) In Buchstabe b Satz 2 werden die Wörter „das
28. Lebensjahr vollendet hat“ jeweils durch die
Wörter „das 27. Lebensjahr vollendet hat“ ersetzt.
b) In Buchstabe c Satz 3 werden die Wörter „das
28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben“ durch
die Angabe „das 27. Lebensjahr noch nicht voll-
endet haben“ ersetzt.
2. § 6a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter „das 28. Le-
bensjahr vollendet“ durch die Wörter „das 27. Le-
bensjahr vollendet“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 6 werden die Wörter
„vor der Vollendung des 28. Lebensjahres“ durch
die Wörter „vor der Vollendung des 27. Lebens-
jahres“ und die Wörter „das 28. Lebensjahr voll-
endet“ durch die Wörter „das 27. Lebensjahr voll-
endet“ ersetzt.
3. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 12a wird wie folgt gefasst:
„(12a) § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 in der
Fassung des Artikels 5 Nr. 1 des Gesetzes vom
10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2838) ist erstmals
bei nach dem 31. Dezember 2008 zugesagten
Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
anzuwenden.“
b) Absatz 17 wird wie folgt gefasst:
„(17) § 6a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1
Satz 6 in der Fassung des Artikels 5 Nr. 2 des
Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 2838) sind erstmals bei nach dem 31. Dezem-
ber 2008 erteilten Pensionszusagen anzuwen-
den.“
4. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Für ein nach dem 31. Dezember 2007 geborenes
Kind erhöht sich die Kinderzulage nach Satz 1 auf
300 Euro.“
Artikel 6
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I
S. 2329), wird wie folgt geändert:
1. § 296 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Vergütung einschließlich der darauf entfallen-
den gesetzlichen Umsatzsteuer darf den in § 421g
Abs. 2 Satz 1 genannten Betrag nicht übersteigen,
soweit nicht ein gültiger Vermittlungsgutschein in
einer abweichenden Höhe nach § 421g Abs. 2 Satz 2
vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung
nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personen-
gruppen etwas anderes bestimmt ist.“
2. § 421g wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „von sechs
Wochen“ durch die Wörter „von zwei Monaten“
ersetzt.
b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt:
„Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Men-
schen nach § 2 Abs. 1 des Neunten Buches kann
der Vermittlungsgutschein bis zu einer Höhe von
2 500 Euro ausgestellt werden.“
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember
2007“ durch die Angabe „31. Dezember 2010“ er-
setzt.
3. § 434n Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1
Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis
zum 31. März 2010 Leistungen nach den §§ 175
und 175a nach Maßgabe der folgenden Regelungen
erbracht.“
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft,
soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichen-
des bestimmt ist.
(2) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
(3) Artikel 5 Nr. 4 sowie Artikel 6 Nr. 1 und 2 treten
am 1. Januar 2008 in Kraft.
(4) Artikel 6 Nr. 3 tritt mit Wirkung vom 1. November
2007 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Dezember 2007
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Peer Steinbrück
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 2838. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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