Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 296 Vermittlungsvertrag zwischen Vermittlern und Arbeitsuchenden
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/296#abs-1 (1) Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einer oder einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse der oder des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat der oder dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/296#abs-2 (2) Die oder der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsprechend der Regelung des § 299 informiert hat. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/296#abs-3 (3) Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf 2 000 Euro nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 45 Absatz 6 Satz 3 und Satz 4 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf der Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen. Bei der Vermittlung von Personen in Au-pair-Verhältnisse darf die Vergütung 150 Euro nicht übersteigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/296#abs-4 (4) Arbeitsuchende, die dem Vermittler einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein vorlegen, können die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem die Agentur für Arbeit nach Maßgabe von § 45 Absatz 6 gezahlt hat.
Wird zitiert von 77 Entscheidungen zu § 296 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 18.03.2010 – III ZR 254/09Private Arbeitsvermittlung: Wirksamkeit einer formularmäßigen Vereinbarung über die Pflicht des Auftraggebers zur Vergütungszahlung unabhängig von der Beschäftigungsdauer; Anwendbarkeit der maklerrechtlichen Regelung über die richterliche Herabsetzung der VermittlungsvergütungZitiert von 13
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 25.04.2017 – L 2 AL 2/13
- BSG, 03.05.2018 – B 11 AL 11/17 RAktivierungs- und Vermittlungsgutschein - Vergütungsanspruch eines privaten Arbeitsvermittlers -Vermittlungsvertrag - Schriftform - unwirksame Vereinbarung - schriftlicher Vermittlungsvertrag erst nach Abschluss des Arbeitsvertrages - keine Bestätigung eines nichtigen RechtsgeschäftsZitiert von 5
- SG Duisburg, 03.02.2004 – S 12 AL 341/03Zitiert von 1
- BSG, 06.04.2006 – B 7a AL 56/05 RArbeitsförderung: Kein Anspruch auf Vermittlungsvergütung bei Verflechtung zwischen Arbeitsvermittler und Arbeitgeber Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
- SG Aurich, 01.08.2012 – S 5 AL 51/09
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 11.04.2024 – 16 U 22/23
- LSG Berlin-Brandenburg, 20.04.2022 – L 18 AL 35/20
- SG Magdeburg, 14.03.2022 – S 20 AL 78/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 296 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 296 eingefügt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 2970)
BGBl. 2021 I S. 2970
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24.10.2010 Ausfertigung
§ 296 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I 1417, 2329)
BGBl. 2010 I S. 1417
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10.12.2007 Ausfertigung
§ 296 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I 2838)
BGBl. 2007 I S. 2838
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19.11.2004 Ausfertigung
§ 296 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I 2902)
BGBl. 2004 I S. 2902
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23.03.2002 Ausfertigung
§ 296 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I 1130)
BGBl. 2002 I S. 1130
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