Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 287 Gebühren für die Durchführung der Vereinbarungen über Werkvertragsarbeitnehmerinnen und Werkvertragsarbeitnehmer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/287?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Aufwendungen, die der Bundesagentur und den Behörden der Zollverwaltung bei der Durchführung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf der Grundlage von Werkverträgen entstehen, kann vom Arbeitgeber der ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Gebühr erhoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/287?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Gebühr wird für die Aufwendungen der Bundesagentur und der Behörden der Zollverwaltung erhoben, die im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren und der Überwachung der Einhaltung der Vereinbarungen stehen, insbesondere für die
Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen, für die Gebühr feste Sätze vorzusehen und den auf die Behörden der Zollverwaltung entfallenden Teil der Gebühren festzulegen und zu erheben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/287?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Arbeitgeber darf sich die Gebühr nach den Absätzen 1 und 2 weder ganz noch teilweise erstatten lassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/287?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Im Übrigen sind die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes anzuwenden.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 287 geändert durch Artikel 2b des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 2970)
BGBl. 2021 I S. 2970
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08.06.2005 Ausfertigung
§ 287 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2005 (BGBl. I 1530)
BGBl. 2005 I S. 1530
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14.03.2005 Ausfertigung
§ 287 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I 721)
BGBl. 2005 I S. 721
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30.07.2004 Ausfertigung
§ 287 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 1950)
BGBl. 2004 I S. 1950
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23.07.2004 Ausfertigung
§ 287 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I 1842)
BGBl. 2004 I S. 1842
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20.06.2002 Ausfertigung
§ 287 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I 1946)
BGBl. 2002 I S. 1946
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