Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 46b Zuständigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/46b?asof=2019-08-01#abs-1 (1) Die für die Ausführung des Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen Träger werden nach Landesrecht bestimmt, sofern sich nach Absatz 3 nichts Abweichendes ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/46b?asof=2019-08-01#abs-2 (2) Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/46b?asof=2019-08-01#abs-3 (3) Das Zwölfte Kapitel ist nicht anzuwenden, sofern sich aus den Sätzen 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt. Im Fall der Auszahlung der Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und nach § 34a Absatz 7 ist § 98 Absatz 1a entsprechend anzuwenden. Bei Leistungsberechtigten nach diesem Kapitel gilt der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung und in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung nicht als gewöhnlicher Aufenthalt; § 98 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden. Für die Leistungen nach diesem Kapitel an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist § 98 Absatz 5 entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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10.12.2019 Ausfertigung
§ 46b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I 2135)
BGBl. 2019 I S. 2135
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30.11.2019 Ausfertigung
§ 46b geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I 1948)
BGBl. 2019 I S. 1948
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29.04.2019 Ausfertigung
§ 46b geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 530)
BGBl. 2019 I S. 530
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01.10.2013 Ausfertigung
§ 46b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I 3733)
BGBl. 2013 I S. 3733
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