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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3733

BGBl. 2013 I S. 3733 · 4.159 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 3733 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3733
                                     Zweites Gesetz
                    zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
                                              Vom 1. Oktober 2013

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

                   Änderung des
         Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –

(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I

S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes

vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) geändert wor-

den ist, wird wie folgt geändert:

0.   Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 136 wie
     folgt gefasst:
     „§ 136 Übergangsregelung für Nachweise in den
            Jahren 2013 und 2014“.

1.   In § 38 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den
     §§ 28, 29, 30, 32, 33 und der Barbetrag nach § 35
     Abs. 2“ durch die Wörter „§ 27a Absatz 3 und 4,
     der Barbetrag nach § 27b Absatz 2 sowie nach den
     §§ 30, 32, 33 und 35“ ersetzt.
1a. § 46a wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz wird jeweils
        die Angabe „2014“ durch die Angabe „2015“ er-
        setzt.
     b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „2014“ durch
        die Angabe „2015“ ersetzt.
2.   § 46b wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch die
        Wörter „, sofern sich nach Absatz 3 nichts Ab-
        weichendes ergibt.“ ersetzt.

     b) In Absatz 2 werden die Wörter „und das Zwölfte
        Kapitel“ gestrichen.

     c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

          „(3) Das Zwölfte Kapitel ist nicht anzuwen-
       den, sofern sich aus den Sätzen 2 und 3 nichts
       Abweichendes ergibt. Bei Leistungsberechtig-

       ten nach diesem Kapitel gilt der Aufenthalt in

       einer stationären Einrichtung und in Einrichtun-

       gen zum Vollzug richterlich angeordneter Frei-

       heitsentziehung nicht als gewöhnlicher Aufent-

       halt; § 98 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist entsprechend
       anzuwenden. Für die Leistungen nach diesem
       Kapitel an Personen, die Leistungen nach dem
       Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambu-
       lanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten,
       ist § 98 Absatz 5 entsprechend anzuwenden.“

3.   § 136 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 136
                Übergangsregelung für
         Nachweise in den Jahren 2013 und 2014
        (1) Die Länder haben dem Bundesministerium
     für Arbeit und Soziales in den Jahren 2013 und
     2014 jeweils zum Fünfzehnten der Monate Mai,
     August, November und Februar für das jeweils
     abgeschlossene Quartal in tabellarischer Form zu
     belegen:
     1. die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach
        § 46a Absatz 2 sowie die darauf entfallenden
        Einnahmen,
BGBl. 2013, Seite 3734 — Originalseite als Abbildung
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   2. die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Num-
      mer 1, differenziert nach Leistungen für Leis-
      tungsberechtigte außerhalb und in Einrichtun-
      gen.
      (2) Die Länder haben dem Bundesministerium
   für Arbeit und Soziales die Angaben nach Absatz 1

zum 31. Mai 2015 in tabellarischer Form zu be-
legen.“

                   Artikel 2
                 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
   entsprechend für das Kalenderjahr 2013 bis zum       nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 2 und 3
   31. Mai 2014 und für das Kalenderjahr 2014 bis       tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

                              Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                           ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                             Berlin, den 1. Oktober 2013
                                        Der Bundespräsident
                                           Joachim Gauck
                                        Die Bundeskanzlerin
                                          Dr. A n g e l a
M e r k e l
                                        Die Bundesministerin
                                       für Arbeit und Soziales
                                        Ursula von der Leyen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3733. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d8652d8483867f67….