Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3733
BGBl. 2013 I S. 3733 · 4.159 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Zweites Gesetz
zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 1. Oktober 2013
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
0. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 136 wie
folgt gefasst:
„§ 136 Übergangsregelung für Nachweise in den
Jahren 2013 und 2014“.
1. In § 38 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den
§§ 28, 29, 30, 32, 33 und der Barbetrag nach § 35
Abs. 2“ durch die Wörter „§ 27a Absatz 3 und 4,
der Barbetrag nach § 27b Absatz 2 sowie nach den
§§ 30, 32, 33 und 35“ ersetzt.
1a. § 46a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz wird jeweils
die Angabe „2014“ durch die Angabe „2015“ er-
setzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „2014“ durch
die Angabe „2015“ ersetzt.
2. § 46b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch die
Wörter „, sofern sich nach Absatz 3 nichts Ab-
weichendes ergibt.“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „und das Zwölfte
Kapitel“ gestrichen.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Das Zwölfte Kapitel ist nicht anzuwen-
den, sofern sich aus den Sätzen 2 und 3 nichts
Abweichendes ergibt. Bei Leistungsberechtig-
ten nach diesem Kapitel gilt der Aufenthalt in
einer stationären Einrichtung und in Einrichtun-
gen zum Vollzug richterlich angeordneter Frei-
heitsentziehung nicht als gewöhnlicher Aufent-
halt; § 98 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist entsprechend
anzuwenden. Für die Leistungen nach diesem
Kapitel an Personen, die Leistungen nach dem
Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambu-
lanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten,
ist § 98 Absatz 5 entsprechend anzuwenden.“
3. § 136 wird wie folgt gefasst:
„§ 136
Übergangsregelung für
Nachweise in den Jahren 2013 und 2014
(1) Die Länder haben dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales in den Jahren 2013 und
2014 jeweils zum Fünfzehnten der Monate Mai,
August, November und Februar für das jeweils
abgeschlossene Quartal in tabellarischer Form zu
belegen:
1. die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach
§ 46a Absatz 2 sowie die darauf entfallenden
Einnahmen,

2. die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Num-
mer 1, differenziert nach Leistungen für Leis-
tungsberechtigte außerhalb und in Einrichtun-
gen.
(2) Die Länder haben dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales die Angaben nach Absatz 1
zum 31. Mai 2015 in tabellarischer Form zu be-
legen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
entsprechend für das Kalenderjahr 2013 bis zum nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 2 und 3
31. Mai 2014 und für das Kalenderjahr 2014 bis tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 1. Oktober 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a
M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3733. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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