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Artikel 1 · BT-Drs. 17/13662 · S. 6

Zu Artikel 1

Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 38)
Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur
Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) hat sich die Be-
zeichnung der Normen, auf die hier verwiesen wird, geän-
dert. Die Änderung sieht die Anpassung an diese geänderte
Bezeichnung vor.
Zu Nummer 2 (§ 46b)
Für die praktikable Umsetzung des Gesetzes ist es unerläss-
lich, die Sachverhalte stationärer oder dieser gleichgestellter
Formen der Leistungserbringung so zu regeln, dass eine ein-
heitliche Leistungserbringung aus einer Hand gesichert ist.
Da die Länder dieses nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit für
Leistungen sicherstellen können, die in ihrem jeweiligen
Land erbracht werden, muss für die Fälle der Leistungs-
erbringung in einem anderen Land als demjenigen des ge-
wöhnlichen Aufenthaltes vor Leistungsbeginn eine bundes-
gesetzlicheRegelung getroffen werden. Die hier vorgesehene
Änderung ist auf diese Sachverhalte beschränkt und bleibt
hinter der im Beschluss des Bundesrats vom 21. September
2012 (Bundestagsdrucksache 455/12 (Beschluss)) mit der
gleichen Zielrichtung geforderten Beibehaltung aller Rege-
lungen des Zwölften Kapitels zurück.
Zu Nummer 3 (§ 136)
Die Forderung nach einer Differenzierung der Ausgaben und
Einnahmen nach dem Grund der Leistungsberechtigung
kann bundesweit regelmäßig nicht erfüllt werden. Die in die-
ser Weise im Weiteren nicht mehr in dieser Differenzierung
geforderten Daten werden nach dem in § 46a SGB XII und
den §§ 128a ff. SGB XII erkennbaren Konzept für die Zu-
kunft auch nicht mehr benötigt. Auf sie soll daher aus Grün-
den der Verhältnismäßigkeit verzichtet werden.

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Herkunft

BT-Drs. 17/13662, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 7.406–9.082 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.19) +D1D2D3 · Prüfwert 2f370fffe009389a….

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