Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 2 Nachrang der Sozialhilfe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/2#abs-1 (1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/2#abs-2 (2) Verpflichtungen anderer, insbesondere Unterhaltspflichtiger oder der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach dem Recht der Sozialhilfe entsprechende Leistungen vorgesehen sind.
Wird zitiert von 663 Entscheidungen zu § 2 SGB XII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 25.03.2021 – L 7 SO 3429/20
- LSG Saarland, 12.10.2021 – L 11 SO 3/17
- BSG, 23.03.2021 – B 8 SO 2/20 RSozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Nachrang der Sozialhilfe - Anspruch auf WohngeldZitiert von 23
- LSG NRW, 11.05.2017 – L 9 SO 124/16
- SG Dortmund, 09.03.2012 – S 41 SO 59/12 ER
- LSG Baden-Württemberg, 13.03.2008 – L 7 AS 5473/07Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 13.07.2026 – VII ZB 24/24(Anrechnung des Partnereinkommens bei der Ermittlung des pfandfreien Betrags nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO)
- LSG NRW, 16.04.2026 – L 9 SO 285/24
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2026 – L 8 SO 19/26 B ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.04.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 530)
BGBl. 2019 I S. 530
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30.07.2004 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 10 Nr. 10a des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 1950)
BGBl. 2004 I S. 1950
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