Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/9#abs-1 (1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/9#abs-2 (2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/9#abs-3 (3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.
Wird zitiert von 245 Entscheidungen zu § 9 SGB XII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Karlsruhe, 28.11.2014 – S 1 SO 750/14Zitiert von 1
- SG Karlsruhe, 17.02.2012 – S 1 SO 3144/11
- SG Duisburg, 16.04.2012 – S 2 SO 55/11Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.08.2018 – L 23 SO 358/15Zitiert von 1
- SG Freiburg, 01.03.2011 – S 9 SO 2640/10Zitiert von 3
- BSG, 12.03.2026 – B 8 SO 8/24 R
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 29.01.2026 – L 2 SO 4027/25 ER-B
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2025 – L 9 SO 58/23
- LSG Sachsen-Anhalt, 26.08.2025 – L 8 SO 31/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
29.04.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 530)
BGBl. 2019 I S. 530
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.