Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 9 Sozialhilfe nach der Besonderheit des Einzelfalles
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 232
Nach Gewicht
- SG Karlsruhe, 28.11.2014 – S 1 SO 750/14Zitiert von 1
- SG Karlsruhe, 17.02.2012 – S 1 SO 3144/11
- SG Duisburg, 16.04.2012 – S 2 SO 55/11Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.08.2018 – L 23 SO 358/15Zitiert von 1
- SG Freiburg, 01.03.2011 – S 9 SO 2640/10Zitiert von 3
- BSG, 12.03.2026 – B 8 SO 8/24 R
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 29.01.2026 – L 2 SO 4027/25 ER-B
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2025 – L 9 SO 58/23
- LSG Sachsen-Anhalt, 26.08.2025 – L 8 SO 31/23
232 Entscheidungen zu § 9 SGB XII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/9#abs-1 (1) Die Leistungen richten sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfs, den örtlichen Verhältnissen, den eigenen Kräften und Mitteln der Person oder des Haushalts bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/9#abs-2 (2) Wünschen der Leistungsberechtigten, die sich auf die Gestaltung der Leistung richten, soll entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Wünschen der Leistungsberechtigten, den Bedarf stationär oder teilstationär zu decken, soll nur entsprochen werden, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalles erforderlich ist, weil anders der Bedarf nicht oder nicht ausreichend gedeckt werden kann und wenn mit der Einrichtung Vereinbarungen nach den Vorschriften des Zehnten Kapitels dieses Buches bestehen. Der Träger der Sozialhilfe soll in der Regel Wünschen nicht entsprechen, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/9#abs-3 (3) Auf Wunsch der Leistungsberechtigten sollen sie in einer Einrichtung untergebracht werden, in der sie durch Geistliche ihres Bekenntnisses betreut werden können.