Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 97 Sachliche Zuständigkeit
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/97#abs-1 (1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/97#abs-2 (2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/97#abs-3 (3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für
sachlich zuständig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/97#abs-4 (4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/97#abs-5 (5) (weggefallen)