Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)

SGB XII

§ 97 Sachliche Zuständigkeit

Stand: 01.01.2022

SozialrechtBund3 Fassungen344 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/97#abs-1 (1) Für die Sozialhilfe sachlich zuständig ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, soweit nicht der überörtliche Träger sachlich zuständig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/97#abs-2 (2) Die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe wird nach Landesrecht bestimmt. Dabei soll berücksichtigt werden, dass so weit wie möglich für Leistungen im Sinne von § 8 Nr. 1 bis 6 jeweils eine einheitliche sachliche Zuständigkeit gegeben ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/97#abs-3 (3) Soweit Landesrecht keine Bestimmung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für

1.
(weggefallen)
2.
Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66,
3.
Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69,
4.
Leistungen der Blindenhilfe nach § 72

sachlich zuständig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/97#abs-4 (4) Die sachliche Zuständigkeit für eine stationäre Leistung umfasst auch die sachliche Zuständigkeit für Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln zu erbringen sind, sowie für eine Leistung nach § 74.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/97#abs-5 (5) (weggefallen)

§ 96 § 98