Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 134 Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2023
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/134#abs-1 (1) Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 zum 1. Januar 2023 beträgt 4,54 Prozent. Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 zum 1. Januar 2023 beträgt 6,9 Prozent. Die Anlage zu § 28 ist zum 1. Januar 2023 zu ergänzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/134#abs-2 (2) Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Bedarfe nach § 34 Absatz 3 für das Jahr 2023 beträgt 11,75 Prozent. Die Anlage zu § 34 ist zum 1. Januar 2023 zu ergänzen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 134 SGB XII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 02.12.2025 – B 7 AS 30/24 RArbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2022 - Mehrbedarf - Aufwendungen im Zusammenhang mit der COVID-19-PandemieZitiert von 6
- BSG, 02.12.2025 – B 7 AS 6/25 RArbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 2 im Jahr 2022Zitiert von 3
- BSG, 02.12.2025 – B 7 AS 20/24 RArbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2022Zitiert von 10
- LSG NRW, 13.02.2024 – L 6 AS 1664/23 B ERZitiert von 4
- SG Neuruppin, 29.09.2023 – S 26 AS 823/22
- VG Arnsberg, 29.09.2023 – 13 K 1553/18Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Arnsberg, 29.09.2023 – 13 K 1554/18Richterbesoldung: Keine verfassungswidrige Alimentation in der Besoldungsgruppe R 2 Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VG Arnsberg, 29.09.2023 – 13 K 1555/18
- LSG Hessen, 01.06.2023 – L 4 SO 41/23 B ERZitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 134 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 134 eingefügt und neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 134 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2557)
BGBl. 2015 I S. 2557
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24.03.2011 Ausfertigung
§ 134 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.