Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 73 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022
Stand: 01.06.2022
Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach der Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro.
Wird zitiert von 40 Entscheidungen zu § 73 SGB II →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Karlsruhe, 06.06.2023 – S 12 AS 2208/22, S 12 AS 1358/23, S 12 AS 1359/23Zitiert von 8
- BSG, 02.12.2025 – B 7 AS 30/24 RArbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2022 - Mehrbedarf - Aufwendungen im Zusammenhang mit der COVID-19-PandemieZitiert von 6
- BVerfG, 19.07.2024 – 1 BvL 2/23Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der im Mai 2021 und Juli 2022 für Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ausgezahlten Einmalleistungen zum Ausgleich von pandemiebedingten MehraufwendungenZitiert von 7
- BSG, 02.12.2025 – B 7 AS 20/24 RArbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2022Zitiert von 10
- BSG, 02.12.2025 – B 7 AS 6/25 RArbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 2 im Jahr 2022Zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 20.07.2022 – L 3 AS 1169/22SGB II - Arbeitslosengeld II - Höhe des Regelbedarfs - Verfassungsmäßigkeit - Berücksichtigung von Inflation und steigenden Lebensmittelpreisen - Einmalzahlung zum Ausgleich von Mehraufwendungen - kein Anspruch auf weitere Leistungen - kein unabweisbarer besonderer Bedarf im Einzelfall bei allgemeiner Preissteigerung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- BSG, 20.04.2026 – B 4 AS 66/26 BHGrundsicherung für Arbeitsuchende - Prozesskostenhilfe - Nichtzulassungsbeschwerde - Ablehnung - Erfolgsaussicht - Grundsätzliche Bedeutung - Pandemiebedingte Mehraufwendungen - Pauschale Einmalzahlung - Härtefallmehrbedarf Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG NRW, 25.08.2025 – L 2 AS 1244/24
- VG Greifswald, 22.07.2025 – 6 A 1905/21 HGWZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
23.05.2022 Ausfertigung
§ 73 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 760)
BGBl. 2022 I S. 760
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.