Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 134 Übergangsregelung für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufe 6
Abweichend von § 28a ist die Regelbedarfsstufe 6 der Anlage zu § 28 nicht mit dem sich nach der Verordnung nach § 40 ergebenden Prozentsatz fortzuschreiben, solange sich durch die entsprechende Fortschreibung des Betrages nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes kein höherer Betrag ergeben würde.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 134 eingefügt und neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 134 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2557)
BGBl. 2015 I S. 2557
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24.03.2011 Ausfertigung
§ 134 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
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