Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 117 Pflicht zur Auskunft
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 49
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 16.05.2013 – L 9 SO 212/12Zitiert von 8
- LSG NRW, 25.01.2023 – L 12 SO 231/22
- LSG NRW, 07.05.2012 – L 20 SO 32/12Zitiert von 6
- SG Magdeburg, 21.07.2020 – S 29 SO 11/16
- LSG NRW, 09.06.2008 – L 20 SO 36/07Zitiert von 7
- LSG NRW, 24.10.2011 – L 20 SO 341/11
Zuletzt entschieden
- BSG, 21.11.2024 – B 8 SO 5/23 R(Sozialhilfe - Auskunftsverlangen gegenüber einem potenziell Unterhaltspflichtigen - Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze nach § 94 Abs 1a SGB 12 - Begrenzung auf Fragen zu den Einkommensverhältnissen - geltungserhaltende Reduktion)Zitiert von 2
- OLG Bamberg, 26.09.2024 – 2 UF 70/24
- AG Obernburg a. Main, 29.02.2024 – 4 F 700/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 117 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/117#abs-1 (1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Auskunftspflichtig nach Satz 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 39 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen. Die Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 des Zehnten Buches erstreckt sich auch auf diese Personen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/117#abs-2 (2) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt oder erbracht hat, die geeignet sind oder waren, diese Leistungen auszuschließen oder zu mindern, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber Auskunft zu geben, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/117#abs-3 (3) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist oder war, die geeignet sind oder waren, Leistungen auszuschließen oder zu mindern, oder für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall erforderlich ist. § 21 Abs. 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/117#abs-4 (4) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Träger der Sozialhilfe über die Art und Dauer der Beschäftigung, die Arbeitsstätte und das Arbeitsentgelt der bei ihm beschäftigten Leistungsberechtigten, Unterhaltspflichtigen und deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner sowie Kostenersatzpflichtigen Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/117#abs-5 (5) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, eine Unterkunft zur Verfügung stellt, für die Aufwendungen als Bedarf anerkannt werden, hat dem Träger der Sozialhilfe auf Verlangen hierüber Auskünfte zu erteilen, insbesondere über die Höhe etwaiger Entgelte, Dauer der Rechtsbeziehung, Anzahl der Nutzenden und Abrechnungsmodalitäten, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. Dasselbe gilt für Vermieter von Gewerberäumen oder Gewerbeflächen, die von den in Satz 1 genannten Personen zum Zwecke einer Erwerbstätigkeit angemietet werden. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/117#abs-6 (6) Wer Auskünfte nach den Absätzen 1 bis 5 erteilen muss, hat auf Verlangen des zuständigen Trägers entsprechende Beweismittel zu bezeichnen und vorzulegen, wenn die vorgelegten Auskünfte zur Sachverhaltsaufklärung nicht ausreichen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/117#abs-7 (7) Soweit für die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Auskünfte Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese verwendet werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/117#abs-8 (8) Die nach den Absätzen 1 bis 5 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten können Angaben verweigern, die ihnen oder ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/117#abs-9 (9) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Auskünfte nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 sowie den Absätzen 4 und 5 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.