Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1605 Auskunftspflicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 202
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Nach Gewicht
- BGH, 02.06.2010 – XII ZR 124/08Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes gegen einen wiederverheirateten Elternteil: Auskunftsanspruch in den Grenzen des wechselseitigen Auskunftsanspruchs der Ehegatten über die zur Feststellung des Familienunterhaltsanspruchs erforderlichen finanziellen VerhältnisseZitiert von 5
- LSG NRW, 06.10.2016 – L 6 AS 328/16
- BGH, 04.12.2013 – XII ZR 157/12Amtshaftung des Jugendamtes als Beistand: Pflichtwidrige Ermittlung der UnterhaltsansprücheZitiert von 1
- OLG Brandenburg, 07.04.2026 – 13 UF 111/25
- OLG Rostock, 04.09.2014 – 11 UF 294/13Zitiert von 1
- BayObLG, 31.01.2024 – 101 VA 239/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 15.12.2025 – 13 UF 4/25
- AG Frankenthal (Pfalz), 07.10.2025 – 71 F 113/25
- OVG Saarland, 22.09.2025 – 1 D 120/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1605 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1605#abs-1 (1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1605#abs-2 (2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.