Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1605 Auskunftspflicht

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund202 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1605#abs-1 (1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1605#abs-2 (2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

§ 1604 § 1606