Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 65 Ausgleichsfonds
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/65?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesversicherungsamt verwaltet als Sondervermögen (Ausgleichsfonds) die eingehenden Beträge aus:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/65?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die im Laufe eines Jahres entstehenden Kapitalerträge werden dem Sondervermögen gutgeschrieben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/65?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Mittel des Ausgleichsfonds sind so anzulegen, daß sie für den in den §§ 67, 68 genannten Zweck verfügbar sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/65?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die dem Bundesversicherungsamt bei der Verwaltung des Ausgleichsfonds entstehenden Kosten werden durch die Mittel des Ausgleichsfonds gedeckt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die Näheres zu der Erstattung der Verwaltungskosten regeln.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 65 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378)
BGBl. 2007 I S. 378
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16.12.1997 Ausfertigung
§ 65 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I 2998)
BGBl. 1997 I S. 2998
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