Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 9 · BT-Drs. 20/3900 · S. 107
Zu Artikel 9 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 9 (Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (§ 44) Die bestehende Regelung, wonach die nach dem SGB III zu versichernde Pflegeperson auch der Bundesagentur für Arbeit zu melden ist, begegnet rechtlichen Bedenken im Hinblick auf eine Datenvorratshaltung und wird des- halb in der Praxis der Leistungsträger nicht umgesetzt. Eine Meldung für die nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtigen Pflegepersonen ist aber auch entbehrlich. Im Falle der Arbeitslosigkeit erfolgt der Nach- weis der versicherungspflichtigen Pflegezeiten entsprechend dem in den §§ 312 ff. SGB III geregelten Beschei- nigungsverfahren. Die Regelung wird deshalb aufgehoben. Zu Nummer 2 (§ 65) Hiermit erfolgt die Kodifizierung bisher untergesetzlicher Regelungen zum Haushalts- und Rechnungswesen so- wie zur Anlage der Mittel. Um dem Ausgleichsfonds weiter eine breite Streuung der Mittelanlage zu ermöglichen, können Mittel außerhalb der Begrenzung des § 83 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c und Nummer 4 Buch- stabe c – unabhängig vom Vorhandensein einer Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft – bei Kreditinstituten angelegt werden, die die geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität einhalten. Sofern der Ausgleichsfonds solche Mittelanlagen vornimmt, hat das Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Ausgleichsfonds die Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität durch die Kreditinsti- tute regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen.
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Herkunft
BT-Drs. 20/3900, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 379.002–380.525 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert b28cb42c5399db0e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP