Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 50 Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/50?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Alle nach § 20 versicherungspflichtigen Mitglieder haben sich selbst unverzüglich bei der für sie zuständigen Pflegekasse anzumelden. Dies gilt nicht, wenn ein Dritter bereits eine Meldung nach den §§ 28a bis 28c des Vierten Buches, §§ 199 bis 205 des Fünften Buches oder §§ 27 bis 29 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte zur gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben hat; die Meldung zur gesetzlichen Krankenversicherung schließt die Meldung zur sozialen Pflegeversicherung ein. Bei freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung gilt die Beitrittserklärung zur gesetzlichen Krankenversicherung als Meldung zur sozialen Pflegeversicherung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/50?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die nach § 21 versicherungspflichtigen Mitglieder haben eine Meldung an die zuständige Pflegekasse zu erstatten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/50?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Personen, die versichert sind oder als Versicherte in Betracht kommen, haben der Pflegekasse, soweit sie nicht nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig sind,
Sie haben auf Verlangen die Unterlagen, aus denen die Tatsachen oder die Änderung der Verhältnisse hervorgehen, der Pflegekasse in deren Geschäftsräumen unverzüglich vorzulegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/50?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Entstehen der Pflegekasse durch eine Verletzung der Pflichten nach Absatz 3 zusätzliche Aufwendungen, kann sie von dem Verpflichteten die Erstattung verlangen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/50?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Krankenkassen übermitteln den Pflegekassen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/50?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Für die Meldungen der Pflegekassen an die Rentenversicherungsträger gilt § 201 des Fünften Buches entsprechend.
Änderungsverlauf
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01.07.2024 in Kraft
§ 50 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 173)
BGBl. 2024 I Nr. 173
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 50 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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24.03.1997 Ausfertigung
§ 50 geändert und umnummeriert und aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I 594)
BGBl. 1997 I S. 594
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.