Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 47 Satzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/47#abs-1 (1) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/47#abs-2 (2) Die Satzung kann eine Bestimmung enthalten, nach der die Pflegekasse den Abschluss privater Pflege-Zusatzversicherungen zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen vermitteln kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/47#abs-3 (3) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Behörde, die für die Genehmigung der Satzung der Krankenkasse, bei der die Pflegekasse errichtet ist, zuständig ist.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 47 SGB XI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 07.11.2000 – B 1 A 4/99 RZitiert von 4
- LSG NRW, 26.03.1998 – L 16 (5) P 26/97
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 13.11.2020 – 1 AGH 15/20
- LSG Baden-Württemberg, 09.12.2016 – L 4 P 2987/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.05.2008 Ausfertigung
§ 47 umnummeriert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I 874)
BGBl. 2008 I S. 874
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 47 geändert, Abs. 1 Nr. 3 aufgehoben durch Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378)
BGBl. 2007 I S. 378
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14.11.2003 Ausfertigung
§ 47 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190)
BGBl. 2003 I S. 2190
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.