Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 45b Entlastungsbetrag
Stand: 13.01.2026
Wird zitiert von 103
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 13.07.2023 – 2 S 1578/22
- LSG Bayern, 12.11.2024 – L 5 P 13/20
- LSG Hessen, 12.11.2021 – L 6 P 31/21 , L 6 P 32/21Zitiert von 2
- BSG, 20.04.2016 – B 3 P 1/15 RSoziale Pflegeversicherung - Aufenthalt eines Pflegebedürftigen in vollstationärer Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen - kein Anspruch auf zusätzliche BetreuungsleistungenZitiert von 10
- BSG, 12.08.2010 – B 3 P 3/09 RSoziale Pflegeversicherung - zusätzliche Betreuungsleistungen - erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf - dauerhafte Einschränkung der Alltagskompetenz - Nichtvorliegen von regelmäßigen Schädigungen und Fähigkeitsstörungen - berechtigter Personenkreis - demenzbedingte Fähigkeitsstörung, geistige Behinderung oder psychische ErkrankungZitiert von 4
- VG Minden, 11.11.2011 – 6 K 1653/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- SG Marburg, 11.02.2026 – S 19 P 56/25
- LSG NRW, 01.12.2025 – L 6 AS 1191/25 B ER und L 6 AS 1192/25 B
- VGH Baden-Württemberg, 25.11.2025 – 13 S 1456/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45b SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/45b#abs-1 (1) Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Er dient der Erstattung von Aufwendungen, die den Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von
Die Erstattung der Aufwendungen aus dem Entlastungsbetrag erfolgt auch in dem Fall, in dem für die in Satz 3 genannten Leistungen Mittel im Rahmen einer Verhinderungspflege gemäß § 39 eingesetzt werden. Die Leistung nach Satz 1 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/45b#abs-2 (2) Der Anspruch auf den Entlastungsbetrag entsteht, sobald die in Absatz 1 Satz 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ohne dass es einer vorherigen Antragstellung bedarf. Die Kostenerstattung in Höhe des Entlastungsbetrags nach Absatz 1 erhalten die Pflegebedürftigen von der zuständigen Pflegekasse oder dem zuständigen privaten Versicherungsunternehmen sowie im Fall der Beihilfeberechtigung anteilig von der Beihilfefestsetzungsstelle bei Beantragung der dafür erforderlichen finanziellen Mittel gegen Vorlage entsprechender Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der in Absatz 1 Satz 3 genannten Leistungen. Für Zwecke der statistischen Erfassung bei den Pflegekassen und den privaten Versicherungsunternehmen muss auf den Belegen eindeutig und deutlich erkennbar angegeben sein, im Zusammenhang mit welcher der in Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Leistungen die Aufwendungen jeweils entstanden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/45b#abs-3 (3) Der Entlastungsbetrag nach Absatz 1 Satz 1 findet bei den Fürsorgeleistungen zur Pflege nach § 13 Absatz 3 Satz 1 keine Berücksichtigung. § 63b Absatz 1 des Zwölften Buches findet auf den Entlastungsbetrag keine Anwendung. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 darf der Entlastungsbetrag hinsichtlich der Leistungen nach § 64i oder § 66 des Zwölften Buches bei der Hilfe zur Pflege Berücksichtigung finden, soweit nach diesen Vorschriften Leistungen zu gewähren sind, deren Inhalte den Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 entsprechen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/45b#abs-4 (4) Die für die Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 verlangte Vergütung darf die Preise für vergleichbare Sachleistungen von zugelassenen Pflegeeinrichtungen nicht übersteigen. Näheres zur Ausgestaltung einer entsprechenden Begrenzung der Vergütung, die für die Erbringung von Leistungen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 durch nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verlangt werden darf, können die Landesregierungen in der Rechtsverordnung nach § 45a Absatz 3 bestimmen.