Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 45f Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
Stand: 13.01.2026
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- BSG, 18.02.2016 – B 3 P 5/14 RSoziale Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - Familienverbund - Zusammenleben zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung - gemeinschaftliche Beauftragung einer Präsenzkraft und Festlegung ihres konkreten Aufgabenkreises zur Erfüllung dieses Zwecks - Verbot des Vertragsschlusses mit Familien- oder Haushaltsangehörigen - Schutz von Ehe und FamilieZitiert von 33
- SG Potsdam, 28.09.2016 – S 11 P 76/15Zitiert von 1
- SG Mainz, 21.04.2015 – S 14 P 33/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/45f#abs-1 (1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 224 Euro monatlich, wenn
Leistungen der Tages- und Nachtpflege gemäß § 41 können neben den Leistungen nach dieser Vorschrift nur in Anspruch genommen werden, wenn gegenüber der zuständigen Pflegekasse durch eine Prüfung des Medizinischen Dienstes nachgewiesen ist, dass die Pflege in der ambulant betreuten Wohngruppe ohne teilstationäre Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist; dies gilt entsprechend für die Versicherten der privaten Pflege-Pflichtversicherung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/45f#abs-2 (2) Die Pflegekassen sind berechtigt, zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen des Absatzes 1 folgende Daten zu verarbeiten und bei dem Antragsteller folgende Unterlagen anzufordern: