Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 120 Übergangsregelung
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/120#abs-1 (1) Die §§ 116 bis 119 sind nur auf Schadensereignisse nach dem 30. Juni 1983 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 30. Juni 1983 geltende Recht weiter. Ist das Schadensereignis nach dem 30. Juni 1983 eingetreten, sind § 116 Abs. 1 Satz 2 und § 119 Abs. 1, 3 und 4 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn der Sachverhalt bereits vor diesem Zeitpunkt bestanden hat und darüber noch nicht abschließend entschieden ist. § 116 Absatz 6 ist nur auf Schadensereignisse nach dem 31. Dezember 2020 anzuwenden; für frühere Schadensereignisse gilt das bis 31. Dezember 2020 geltende Recht weiter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/120#abs-2 (2) § 111 Satz 2 und § 113 Abs. 1 Satz 1 sind in der vom 1. Januar 2001 an geltenden Fassung auf die Erstattungsverfahren anzuwenden, die am 1. Juni 2000 noch nicht abschließend entschieden waren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/120#abs-3 (3) Eine Rückerstattung ist in den am 1. Januar 2001 bereits abschließend entschiedenen Fällen ausgeschlossen, wenn die Erstattung nach § 111 Satz 2 in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung zu Recht erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/120#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/120#abs-5 (5) Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 50 Abs. 4 Satz 2 und der §§ 52 und 113 Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/120#abs-6 (6) § 66 Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 in der ab dem 30. März 2005 geltenden Fassung gilt nur für Bestellungen zu Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten ab dem 30. März 2005.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/120#abs-7 (7) § 94 Absatz 1a Satz 3 findet nur Anwendung auf die Bildung von oder den Beitritt zu Arbeitsgemeinschaften, wenn die Bildung oder der Beitritt nach dem 30. Juni 2020 erfolgt; die am 30. Juni 2020 bereits bestehenden Arbeitsgemeinschaften dürfen weitergeführt werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/120#abs-8 (8) (weggefallen)
Wird zitiert von 64 Entscheidungen zu § 120 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2010 – L 22 U 173/08
- LSG Baden-Württemberg, 20.03.2007 – L 9 R 917/05Zitiert von 7
- BSG, 11.11.2003 – B 2 U 15/03 RZitiert von 10
- VG Karlsruhe, 12.07.2005 – 5 K 281/04Zitiert von 2
- BVerwG, 10.04.2003 – 5 C 19.02Zitiert von 2
- BVerwG, 10.04.2003 – 5 C 18.02Zitiert von 29
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 17.07.2024 – 7 U 20/24Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 07.02.2023 – 25 U 46/21
- OLG Saarbrücken, 24.03.2022 – 4 U 12/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 120 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.09.2024 Ausfertigung
§ 120 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. September 2024 (BGBl. I Nr. 292)
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 120 aufgehoben durch Artikel 45 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 120 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 120 geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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21.03.2005 Ausfertigung
§ 120 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I 818)
BGBl. 2005 I S. 818
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 120 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2167)
BGBl. 2002 I S. 2167
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.