Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 113 Verjährung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/113#abs-1 (1) Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rückerstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/113#abs-2 (2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
Wird zitiert von 187 Entscheidungen zu § 113 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 23.05.2012 – 3 A 410/11Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 05.03.2021 – 12 S 621/18Zitiert von 1
- VG Freiburg, 02.02.2018 – 4 K 3025/15Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 23.01.2003 – 12 LC 527/02Zitiert von 13
- VG Gelsenkirchen, 13.12.2002 – 19 K 7084/00Zitiert von 4
- VG Stuttgart, 27.01.2005 – 12 K 4506/03Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 11.02.2026 – 15 A 117/22
- VG Hannover, 23.01.2026 – 3 A 6049/23
- BSG, 30.10.2025 – B 8 SO 12/24 RSozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Erstattungsanspruch des unzuständigen Sozialhilfeträgers gegen den zuständigen Sozialhilfeträger - Ausschlussfrist - Fristbeginn - wiederkehrende Leistungen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 113 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 113 neu gefasst durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2167)
BGBl. 2002 I S. 2167
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.