Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 108 Erstattung in Geld, Verzinsung
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/108#abs-1 (1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/108#abs-2 (2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Sozialen Entschädigung, soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen, der Soldatenentschädigung nach Kapitel 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern
auf Antrag mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages des Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrages nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. § 44 Abs. 3 des Ersten Buches findet Anwendung; § 16 des Ersten Buches gilt nicht.
Wird zitiert von 78 Entscheidungen zu § 108 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 10.10.2017 – L 11 KR 131/16Zitiert von 1
- LSG NRW, 20.01.2011 – L 16 KR 184/09Zitiert von 3
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2007 – 1 L 300/05Zitiert von 11
- BSG, 20.11.2008 – B 3 KR 16/08 RGesetzliche Krankenversicherung: Pflicht zur Ausstattung eines Rollstuhls mit einem Kraftknotensystem für die Schülerbeförderung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- VGH Bayern, 30.12.2024 – 12 ZB 22.1567
- VG Ansbach, 21.10.2024 – AN 6 K 21.02159
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 25.02.2026 – 1 A 169/23
- SG Gelsenkirchen, 08.08.2025 – S 2 SO 256/24
- LSG Baden-Württemberg, 13.09.2023 – L 8 AL 3484/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 108 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.09.2024 Ausfertigung
§ 108 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. September 2024 (BGBl. I Nr. 292)
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01.01.2024 in Kraft
§ 108 geändert durch Artikel 7a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 108 geändert durch Artikel 45 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 108 geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 108 eingefügt durch Artikel 20 Abs. 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.