Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 108 Erstattung in Geld, Verzinsung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/108?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/108?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein Erstattungsanspruch der Träger der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe ist von anderen Leistungsträgern
auf Antrag mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages des Leistungsberechtigten beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrages nach Ablauf eines Kalendermonats nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung. § 44 Abs. 3 des Ersten Buches findet Anwendung; § 16 des Ersten Buches gilt nicht.
Änderungsverlauf
-
25.09.2024 Ausfertigung
§ 108 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. September 2024 (BGBl. I Nr. 292)
-
01.01.2024 in Kraft
§ 108 geändert durch Artikel 7a des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
-
20.08.2021 Ausfertigung
§ 108 geändert durch Artikel 45 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
-
12.12.2019 Ausfertigung
§ 108 geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
-
23.12.2016 Ausfertigung
§ 108 eingefügt durch Artikel 20 Abs. 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.