Gesetze / Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
HärteV§ 6 Voraussetzungen der Internatsunterbringung
Stand: 22.07.2022
Wird zitiert von 35
Nach Gewicht
- OVG NRW, 23.01.2012 – 12 A 2419/11Zitiert von 10
- OVG NRW, 23.01.2012 – 12 A 2477/11Zitiert von 11
- OVG NRW, 04.06.2012 – 12 A 2528/11
- OVG NRW, 23.01.2012 – 12 A 1905/11Zitiert von 9
- OVG Saarland, 20.10.2006 – 3 R 12/05Zitiert von 1
- VG Münster, 18.10.2011 – 6 K 2880/10
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 07.02.2025 – B 8 K 22.1200
- VGH Bayern, 30.12.2024 – 12 ZB 22.1567
- OVG NRW, 07.12.2017 – 12 A 2454/16
35 Entscheidungen zu § 6 HärteV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 HärteV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%A4rteV/6#abs-1 (1) Ausbildungsförderung wird einem Auszubildenden geleistet, dessen Bedarf sich nach § 12 Abs. 2 oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes bemißt, zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung, soweit sie den nach diesen Bestimmungen des Gesetzes maßgeblichen Bedarfssatz übersteigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%A4rteV/6#abs-2 (2) Internat im Sinne des Absatzes 1 ist ein der besuchten Ausbildungsstätte angegliedertes Wohnheim, in dem der Auszubildende außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut wird und in Gemeinschaft mit anderen Auszubildenden Verpflegung und Unterkunft erhält. Einem Internat gleichgestellt ist ein selbständiges, keiner Ausbildungsstätte zugeordnetes Wohnheim, das einem gleichartigen Zweck dient.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/H%C3%A4rteV/6#abs-3 (3) Als Internat oder einem Internat gleichgestellt gelten nur Wohnheime, die nach landesrechtlichen Vorschriften der Schulaufsicht oder nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Betriebserlaubnispflicht unterliegen.