Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 109 Verwaltungskosten und Auslagen
Stand: 10.06.2019
Verwaltungskosten sind nicht zu erstatten. Auslagen sind auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 200 Euro übersteigen. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den in Satz 2 genannten Betrag entsprechend der jährlichen Steigerung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches anheben und dabei auf zehn Euro nach unten oder oben runden.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 109 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 22.10.2020 – 3 K 820/20
- OVG Schleswig, 15.02.2018 – 3 LB 19/15Zitiert von 3
- BVerwG, 22.10.2009 – 5 C 16.08Zitiert von 18
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.11.2013 – L 1 KR 268/11
- VG Ansbach, 21.10.2024 – AN 6 K 21.02159
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.01.2018 – 7 A 11652/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG Bayern, 17.06.2025 – L 5 KR 301/22Zitiert von 1
- LSG Hessen, 27.09.2024 – L 9 AS 380/22
- VG Bayreuth, 28.08.2024 – B 8 K 21.648
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