Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 109 Verwaltungskosten und Auslagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 22.10.2020 – 3 K 820/20
- OVG Schleswig, 15.02.2018 – 3 LB 19/15Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.11.2013 – L 1 KR 268/11
- VG Ansbach, 21.10.2024 – AN 6 K 21.02159
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.01.2018 – 7 A 11652/17Zitiert von 2
- LSG Bayern, 17.06.2025 – L 5 KR 301/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 27.09.2024 – L 9 AS 380/22
- VG Bayreuth, 28.08.2024 – B 8 K 21.648
- VG Karlsruhe, 19.12.2023 – 8 K 4487/22Zitiert von 2
28 Entscheidungen zu § 109 SGB X →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 109 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Verwaltungskosten sind nicht zu erstatten. Auslagen sind auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 200 Euro übersteigen. Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den in Satz 2 genannten Betrag entsprechend der jährlichen Steigerung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches anheben und dabei auf zehn Euro nach unten oder oben runden.