Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 105 Anspruch des unzuständigen Leistungsträgers
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 371
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 12.04.2019 – 8 K 7391/16Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 13.05.2011 – L 4 R 1301/10
- LSG NRW, 09.02.2012 – L 9 AS 36/09Zitiert von 8
- OVG Saarland, 19.03.2004 – 3 R 8/03Zitiert von 2
- LSG NRW, 22.11.2018 – L 19 AS 2281/16Zitiert von 3
- OVG NRW, 22.08.2007 – 16 A 2203/05Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BSG, 05.03.2026 – B 7 AS 11/24 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch - Amt für Ausbildungsförderung - Jobcenter - Ausbildungsförderungsleistungen nach dem BAföG - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vergleichbarkeit der Leistungen - NachrangZitiert von 1
- LSG Hessen, 04.03.2026 – L 4 SO 97/23Zitiert von 1
- OVG Saarland, 25.02.2026 – 1 A 169/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 105 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/105#abs-1 (1) Hat ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 vorliegen, ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/105#abs-2 (2) Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/105#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten gegenüber den Trägern der Eingliederungshilfe, der Sozialhilfe, der Sozialen Entschädigung, soweit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erbringen, der Soldatenentschädigung nach Kapitel 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.