Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 111 Ausschlussfrist
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.
Wird zitiert von 421 Entscheidungen zu § 111 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2010 – L 22 U 173/08
- LSG NRW, 12.06.2017 – L 20 SO 269/15Zitiert von 4
- VG Karlsruhe, 12.07.2005 – 5 K 281/04Zitiert von 2
- BSG, 10.05.2005 – B 1 KR 20/04 RGesetzliche Krankenversicherung: Fristbeginn der Ausschlussfrist für Erstattungsansprüche nach § 111 Satz 2 SGB X bei bereits erbrachten Sachleistungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- LSG Baden-Württemberg, 19.12.2012 – L 2 SO 2960/12
- VG Neustadt an der Weinstraße, 02.10.2015 – 4 K 708/15.NWZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 26.02.2026 – L 5 P 47/23
- OVG Saarland, 25.02.2026 – 1 A 169/23
- VG Schleswig, 11.02.2026 – 15 A 117/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.