§ 93 Verordnungsermächtigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/93?asof=2024-01-03#abs-1 (1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/93?asof=2024-01-03#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/93?asof=2024-01-03#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverordnungen über
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SG/93?asof=2024-01-03#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Rechtsverordnung über die Festlegung der Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen nach § 3a Absatz 2.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SG/93?asof=2024-01-03#abs-5 (5) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.