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# § 93 SG — Verordnungsermächtigungen

Soldatengesetz  
Stand: 01.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesregierung erlässt die Rechtsverordnungen über

- 1. die Nebentätigkeit der Soldaten nach § 20 Abs. 7,

- 2. die Laufbahnen der Soldaten nach § 27 Absatz 1, die Beurteilungen der Soldaten nach § 27a Absatz 3 und die Referenzgruppen nach § 27b Absatz 3,

- 3. den Urlaub der Soldaten nach § 28 Abs. 4,

- 4. die Regelungen zur Elternzeit der Soldaten nach § 28 Abs. 7 Satz 2,

- 5. die Jubiläumszuwendungen nach § 30 Abs. 4,

- 6. die Regelungen zum Mutterschutz für Soldatinnen nach § 30 Abs. 5 Satz 2,

- 7. die Verlängerung der Dienstzeit von Soldaten auf Zeit nach § 54 Abs. 3 Nr. 1,

- 8. die Erstattung von Auslagen, Verdienstausfall und Vertretungskosten nach § 70 Abs. 1 Satz 6,

- 9. die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung nach § 68 Abs. 2 Satz 3.

- 10. (weggefallen)

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die Rechtsverordnungen über

- 1. die Regelung des Vorgesetztenverhältnisses nach § 1 Absatz 3,

- 2. die Vorgaben zum Erscheinungsbild der Soldaten nach § 4 Absatz 4,

- 3. die Unteroffizierprüfungen und die Offizierprüfungen nach § 27 Absatz 7,

- 4. die Regelungen zur Ermöglichung einer unentgeltlichen Beförderung nach § 30 Absatz 6,

- 5. die Ausgestaltung der Teilzeitbeschäftigung nach § 30a,

- 6. die regelmäßige Arbeitszeit und die Maßnahmen zur Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes bei besonderen Tätigkeiten nach § 30c Absatz 5,

- 7. die Nichtanwendung des § 30c Absatz 1 bis 3 und 5 nach § 30c Absatz 6,

- 8. die Anhebung der höchstzulässigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 30d Absatz 1 Satz 1 und die Gewährleistung eines bestmöglichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 30d Absatz 2,

- 9. die verwendungsbezogenen Mindestdienstzeiten nach § 46 Absatz 3.

(3) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen die Rechtsverordnungen über

- 1. das Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2,

- 2. die Kostenerstattung für Familien- und Haushaltshilfen nach § 31 Absatz 8,

- 3. Erstattung der Kosten für die Bestattung eines Soldaten in einem Ehrengrab der Bundeswehr nach § 31 Absatz 9.

(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nr. 9 bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

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Zitiervorschlag: § 93 SG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SG/93

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