§ 27b Referenzgruppen; Verordnungsermächtigung
Stand: 03.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/27b#abs-1 (1) Für die fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung von Soldaten sind Referenzgruppen zu bilden für solche Soldaten (referenzierte Person), die der Besoldungsordnung A angehören und
Satz 1 gilt nicht für Soldaten, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, bei einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/27b#abs-2 (2) Referenzgruppen haben neben der referenzierten Person in der Regel aus zehn Referenzpersonen zu bestehen. Die Anzahl von vier Referenzpersonen darf nicht unterschritten werden. Die Referenzpersonen sind auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen oder, sofern solche nicht vorliegen, anderer geeigneter Bewertungen von Eignung, Befähigung und Leistung auszuwählen. Die Referenzpersonen sollen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/27b#abs-3 (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nähere inhaltliche Ausgestaltung und das Verfahren der fiktiven Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung zu regeln. In der Rechtsverordnung ist insbesondere festzulegen, zu welchem Zeitpunkt eine Referenzgruppe zu bilden ist und zu welchem Zeitpunkt sie endet.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 27b SG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 21.05.2026 – 1 WB 56.25Bildung einer Referenzgruppe für einen Zeitsoldaten
- BVerwG, 21.05.2026 – 1 WB 52.25
- BVerwG, 29.08.2024 – 1 WB 2/24fiktive Versetzung eines Personalratsmitglieds; Referenzgruppenmodell; Erweiterung des Kreises der Referenzpersonen
- VG Münster, 11.05.2026 – 5 K 394/24Zitiert von 1
- BVerwG, 24.04.2024 – 1 WB 62/22Referenzgruppenbildung für einen freigestellten Soldaten mit zwei zugewiesenen KompetenzbereichenZitiert von 1
- BVerwG, 20.03.2024 – 1 WB 55/22 · Referenzgruppenbildung; RücknahmeZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 29.01.2026 – 1 WB 10.25Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen; Ausklammerung der Zeit einer Kommandierung zum Deutschen Bundestag aus dem RegelbeurteilungszeitraumZitiert von 1
- BVerwG, 11.12.2025 – 1 WB 17.25Verzicht auf die Neuerstellung einer planmäßigen Beurteilung und einer LaufbahnbeurteilungZitiert von 2
- BVerwG, 10.12.2024 – 1 WNB 3.24Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde im Wehrbeschwerdeverfahren; Rüge einer Gehörsverletzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27b SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2023 Ausfertigung
§ 27b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 392)
BGBl. 2023 I Nr. 392
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.