§ 27b Referenzgruppen; Verordnungsermächtigung
Stand: 03.01.2024
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- BVerwG, 21.05.2026 – 1 WB 56.25Bildung einer Referenzgruppe für einen Zeitsoldaten
- BVerwG, 21.05.2026 – 1 WB 52.25
- BVerwG, 29.08.2024 – 1 WB 2/24fiktive Versetzung eines Personalratsmitglieds; Referenzgruppenmodell; Erweiterung des Kreises der Referenzpersonen
- VG Münster, 11.05.2026 – 5 K 394/24Zitiert von 1
- BVerwG, 24.04.2024 – 1 WB 62/22Referenzgruppenbildung für einen freigestellten Soldaten mit zwei zugewiesenen KompetenzbereichenZitiert von 1
- BVerwG, 20.03.2024 – 1 WB 55/22 · Referenzgruppenbildung; RücknahmeZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 29.01.2026 – 1 WB 10.25Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen; Ausklammerung der Zeit einer Kommandierung zum Deutschen Bundestag aus dem RegelbeurteilungszeitraumZitiert von 1
- BVerwG, 11.12.2025 – 1 WB 17.25Verzicht auf die Neuerstellung einer planmäßigen Beurteilung und einer LaufbahnbeurteilungZitiert von 2
- BVerwG, 29.10.2024 – 1 WB 36/23Potenzialfeststellung für Unteroffiziere; RechtsgrundlageZitiert von 5
10 Entscheidungen zu § 27b SG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27b SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/27b#abs-1 (1) Für die fiktive Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung von Soldaten sind Referenzgruppen zu bilden für solche Soldaten (referenzierte Person), die der Besoldungsordnung A angehören und
Satz 1 gilt nicht für Soldaten, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, bei einer gesetzgebenden Körperschaft eines Landes oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/27b#abs-2 (2) Referenzgruppen haben neben der referenzierten Person in der Regel aus zehn Referenzpersonen zu bestehen. Die Anzahl von vier Referenzpersonen darf nicht unterschritten werden. Die Referenzpersonen sind auf der Grundlage dienstlicher Beurteilungen oder, sofern solche nicht vorliegen, anderer geeigneter Bewertungen von Eignung, Befähigung und Leistung auszuwählen. Die Referenzpersonen sollen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/27b#abs-3 (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nähere inhaltliche Ausgestaltung und das Verfahren der fiktiven Nachzeichnung der beruflichen Entwicklung zu regeln. In der Rechtsverordnung ist insbesondere festzulegen, zu welchem Zeitpunkt eine Referenzgruppe zu bilden ist und zu welchem Zeitpunkt sie endet.