§ 77 Dienstleistungsüberwachung; Haftung
Stand: 01.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/77#abs-1 (1) Der Dienstleistungsüberwachung unterliegen die in § 59 Abs. 1 bis 3 genannten Personen. Die Dienstleistungsüberwachung beginnt im Anschluss an das Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, im Fall des § 59 Abs. 3 Satz 1 oder im Fall einer Verpflichtung zu einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b mit der Annahme der Verpflichtung, und endet zu dem in § 59 Abs. 1 bis 3 genannten, jeweils einschlägigen Zeitpunkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/77#abs-2 (2) Von der Dienstleistungsüberwachung sind diejenigen Dienstleistungspflichtigen ausgenommen, die
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/77#abs-3 (3) Die Wehrersatzbehörden dürfen zum Zweck der Dienstleistungsüberwachung im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes die in § 15 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes genannten Daten abrufen und weiterverarbeiten. Im Falle der Unmöglichkeit des Datenabrufs ist § 34 Absatz 2 Satz 5 des Bundesmeldegesetzes entsprechend anzuwenden. Soweit es für die Kontaktpflege im Rahmen der Dienstleistungsüberwachung erforderlich ist, dürfen die Wehrersatzbehörden der Dienststelle, bei der ein Dienstleistungspflichtiger beordert ist, folgende Daten zur Person des Dienstleistungspflichtigen übermitteln:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SG/77#abs-4 (4) Während der Dienstleistungsüberwachung haben die Dienstleistungspflichtigen
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SG/77#abs-5 (5) Die Dienstleistungspflichtigen haben für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und Verluste an ausgehändigten Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken Geldersatz zu leisten. Die Schadensersatzansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die zuständigen Behörden von dem Schaden Kenntnis erlangen, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SG/77#abs-6 (6) Während der Dienstleistungsüberwachung haben die Dienstleistungspflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatzbehörde unverzüglich schriftlich, elektronisch oder mündlich zu melden:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SG/77#abs-7 (7) (weggefallen)
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 77 SG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 28.10.2015 – 2 C 23/14Keine Klagebefugnis eines früheren Berufssoldaten gegen seine Nichtheranziehung zu WehrübungenZitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 77 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 370)
BGBl. 2025 I Nr. 370
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27.02.2025 Ausfertigung
§ 77 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 72)
BGBl. 2025 I Nr. 72
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08.04.2013 Ausfertigung
§ 77 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I 730)
BGBl. 2013 I S. 730
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28.04.2011 Ausfertigung
§ 77 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I 678)
BGBl. 2011 I S. 678
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.