§ 15 Erfassung
Stand: 01.01.2026
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- BVerfG, 18.04.1961 – 1 BvR 389/56, 1 BvR 416/56, 1 BvR 615/56, 1 BvR 43/57, 1 BvR 47/57, 1 BvR 127/57, 1 BvR 355/57, 1 BvR 372/57Prozeßreste zur Wehrpflicht-Entscheidung (s. vorn Nr. 7) Unmittelbares Betroffensein (BVerfGG § 90)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/15#abs-1 (1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf zum Zweck der Wehrerfassung im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Daten Wehrpflichtiger abrufen und weiterverarbeiten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/15#abs-2 (2) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall darf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Wehrerfassung die in Absatz 1 genannten Daten männlicher Personen bereits ein Jahr vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes abrufen und weiterverarbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/15#abs-3 (3) Im Falle der Unmöglichkeit des Datenabrufs ist § 34 Absatz 2 Satz 5 des Bundesmeldegesetzes entsprechend anzuwenden.