Gesetze / Wehrpflichtgesetz

WPflG

§ 15 Erfassung

Stand: 01.01.2026

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/15#abs-1 (1) Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf zum Zweck der Wehrerfassung im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Daten Wehrpflichtiger abrufen und weiterverarbeiten:

1.
Familienname,
2.
frühere Namen,
3.
Vornamen,
4.
Tag und Ort der Geburt,
5.
Geschlecht,
6.
gegenwärtige Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung,
7.
letzte frühere Anschrift im Inland bei Zuzug aus dem Ausland,
8.
Familienstand,
9.
Staatsangehörigkeiten sowie
10.
Sterbetag.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/15#abs-2 (2) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall darf das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zweck der Wehrerfassung die in Absatz 1 genannten Daten männlicher Personen bereits ein Jahr vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres im automatisierten Abrufverfahren nach den §§ 34a und 38 des Bundesmeldegesetzes abrufen und weiterverarbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WehrPflG/15#abs-3 (3) Im Falle der Unmöglichkeit des Datenabrufs ist § 34 Absatz 2 Satz 5 des Bundesmeldegesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 14 § 15a