§ 77 Dienstleistungsüberwachung; Haftung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/77?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Dienstleistungsüberwachung unterliegen die in § 59 Abs. 1 bis 3 genannten Personen. Die Dienstleistungsüberwachung beginnt im Anschluss an das Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit, im Fall des § 59 Abs. 3 Satz 1 oder im Fall einer Verpflichtung zu einem freiwilligen Wehrdienst nach § 58b mit der Annahme der Verpflichtung, und endet zu dem in § 59 Abs. 1 bis 3 genannten, jeweils einschlägigen Zeitpunkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/77?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Von der Dienstleistungsüberwachung sind diejenigen Dienstleistungspflichtigen ausgenommen, die
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/77?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SG/77?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Während der Dienstleistungsüberwachung haben die Dienstleistungspflichtigen
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SG/77?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Dienstleistungspflichtigen haben für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und Verluste an ausgehändigten Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken Geldersatz zu leisten. Die Schadensersatzansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die zuständigen Behörden von dem Schaden Kenntnis erlangen, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SG/77?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Während der Dienstleistungsüberwachung haben die Dienstleistungspflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatzbehörde unverzüglich schriftlich, elektronisch oder mündlich zu melden:
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SG/77?asof=2019-06-10#abs-7 (7) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 77 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 370)
BGBl. 2025 I Nr. 370
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27.02.2025 Ausfertigung
§ 77 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 72)
BGBl. 2025 I Nr. 72
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08.04.2013 Ausfertigung
§ 77 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I 730)
BGBl. 2013 I S. 730
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28.04.2011 Ausfertigung
§ 77 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I 678)
BGBl. 2011 I S. 678
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