§ 76 Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades
Stand: 03.01.2024
Wird zitiert von 4
- BVerwG, 10.02.2025 – 2 WDB 5/24Aussetzung statt Einstellung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 2
- VG Sigmaringen, 19.07.2017 – 5 K 3625/17Rechtmäßigkeit der fristlosen Entlassung eines freiwillig Wehrdienstleistenden wegen Beteiligung an Aufnahmeritualen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
- BVerwG, 12.03.2020 – 2 C 37/18Rückforderung fehlgeschlagener Ausbildungskosten eines ehemaligen SoldatenZitiert von 21
- BVerwG, 12.03.2020 – 2 C 38/18
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/76#abs-1 (1) Ein Soldat ist von Dienstleistungen ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht auf die in § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Er verliert seinen Dienstgrad; dies gilt auch, wenn er wegen schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 oder nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 entlassen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/76#abs-2 (2) Wird ein Urteil mit der Folge des Dienstgradverlustes nach Absatz 1 Satz 2 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, gilt der Verlust des Dienstgrades als nicht eingetreten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/76#abs-3 (3) Ein Dienstleistungspflichtiger verliert seinen Dienstgrad ferner, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird, im Fall der Entlassung nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 mit Beendigung des Wehrdienstverhältnisses. Er verliert seinen Dienstgrad auch, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht auf eine der in § 38 Absatz 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln und Nebenfolgen erkannt worden ist. Die §§ 53 und 57 bleiben unberührt.