§ 65 Ausschluss von Dienstleistungen
Stand: 08.07.2021
Von Dienstleistungen ist derjenige ausgeschlossen, gegen den durch ein deutsches Gericht auf die in § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt worden ist. Gleiches gilt für den, der unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 nicht vereinbar sind.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 65 SG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 15.05.2014 – 2 WD 3.13Zitiert von 9
- VGH Hessen, 17.05.2016 – 1 A 1949/14.ZZitiert von 9
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.06.2021 Ausfertigung
§ 65 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I 2250)
BGBl. 2021 I S. 2250
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