§ 76 Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/76?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Soldat ist von Dienstleistungen ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht auf die in § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Er verliert seinen Dienstgrad; dies gilt auch, wenn er wegen schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 entlassen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/76?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird ein Urteil mit der Folge des Dienstgradverlustes nach Absatz 1 Satz 2 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, gilt der Verlust des Dienstgrades als nicht eingetreten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/76?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Dienstleistungspflichtiger verliert seinen Dienstgrad ferner, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird, im Fall der Entlassung nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 mit Beendigung des Wehrdienstverhältnisses. Er verliert seinen Dienstgrad auch, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht auf eine der in § 38 Absatz 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln und Nebenfolgen erkannt worden ist. Die §§ 53 und 57 bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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20.12.2023 Ausfertigung
§ 76 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 392)
BGBl. 2023 I Nr. 392
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21.07.2012 Ausfertigung
§ 76 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1583)
BGBl. 2012 I S. 1583
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