Gesetze / Soldatengesetz

SG

§ 76 Ausschluss von Dienstleistungen und Verlust des Dienstgrades

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/76?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Soldat ist von Dienstleistungen ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht auf die in § 38 Abs. 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Er verliert seinen Dienstgrad; dies gilt auch, wenn er wegen schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 entlassen wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/76?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird ein Urteil mit der Folge des Dienstgradverlustes nach Absatz 1 Satz 2 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, gilt der Verlust des Dienstgrades als nicht eingetreten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/76?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Dienstleistungspflichtiger verliert seinen Dienstgrad ferner, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird, im Fall der Entlassung nach § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 mit Beendigung des Wehrdienstverhältnisses. Er verliert seinen Dienstgrad auch, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht auf eine der in § 38 Absatz 1 bezeichneten Strafen, Maßregeln und Nebenfolgen erkannt worden ist. Die §§ 53 und 57 bleiben unberührt.

§ 69a § 71