§ 53 Verurteilung nach Beendigung des Dienstverhältnisses
Stand: 03.01.2024
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 29.04.2025 – 1 A 1215/22Zitiert von 3
- BVerwG, 28.01.2022 – 2 WDB 13/21Beendigung des Reservewehrdienstverhältnisses wegen Freiheitsstrafe; Verlust des Dienstgrades
- VG Aachen, 25.08.2016 – 1 K 23/15Zitiert von 3
- BGH, 29.07.1998 – 1 StR 311/98Zitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 25.02.2026 – 4 S 1008/24
- VG Koblenz, 01.09.2021 – 2 K 980/20.KO
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/53#abs-1 (1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Berufssoldat,
1.
gegen den wegen einer Tat, die er vor der Beendigung seines Dienstverhältnisses begangen hat, eine Entscheidung ergangen ist, die nach § 48 zum Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat geführt hätte, oder
2.
der wegen einer nach Beendigung seines Dienstverhältnisses begangenen Tat durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Grundgesetzesverurteilt worden ist,
a)
wegen einer vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
b)
wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat, Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verliert seinen Dienstgrad und seine Ansprüche auf Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung. Entsprechendes gilt, wenn ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Berufssoldat auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. § 52 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/53#abs-2 (2) § 30 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes findet keine Anwendung.