§ 53 Verurteilung nach Beendigung des Dienstverhältnisses
Stand: 03.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/53#abs-1 (1) Ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Berufssoldat,
verliert seinen Dienstgrad und seine Ansprüche auf Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung. Entsprechendes gilt, wenn ein Berufssoldat im Ruhestand oder ein früherer Berufssoldat auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. § 52 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/53#abs-2 (2) § 30 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes findet keine Anwendung.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 53 SG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 29.04.2025 – 1 A 1215/22Zitiert von 3
- BVerwG, 28.01.2022 – 2 WDB 13/21Beendigung des Reservewehrdienstverhältnisses wegen Freiheitsstrafe; Verlust des Dienstgrades
- VG Aachen, 25.08.2016 – 1 K 23/15Zitiert von 3
- BGH, 29.07.1998 – 1 StR 311/98Zitiert von 5
- BVerwG, 25.09.2008 – 2 WD 19.07Zitiert von 21
- BVerwG, 03.04.2003 – 2 WD 46.02Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2023 Ausfertigung
§ 53 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 392)
BGBl. 2023 I Nr. 392
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.