§ 56 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/56?asof=2019-08-16#abs-1 (1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/56?asof=2019-08-16#abs-2 (2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/56?asof=2019-08-16#abs-3 (3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SG/56?asof=2019-08-16#abs-4 (4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.
Änderungsverlauf
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20.12.2023 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 392)
BGBl. 2023 I Nr. 392
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 56 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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28.04.2011 Ausfertigung
§ 56 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I 678)
BGBl. 2011 I S. 678
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31.07.2010 Ausfertigung
§ 56 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I 1052)
BGBl. 2010 I S. 1052
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