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Artikel 2 · BT-Drs. 17/1953 · S. 11

Zu Artikel 2 (Änderung des Soldatengesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Soldatengesetzes)
Zu Nummer 1
Der Verbleib in der Bundeswehr nach Satz 2 setzt eine wirk-
same Verpflichtung auf Grund der Wehrpflicht voraus. Die
Regelung kann den dazu erforderlichen Einberufungsbe-
scheid nicht ersetzen. Sie ist entbehrlich, da Berufssoldaten
zumindest den nur noch sechs Monate dauernden Grund-
wehrdienst abgeleistet haben werden. Soweit eine Dienstleis-
tung auf Grund der Wehrpflicht oder auf Grund einer Vor-
schrift des Vierten Abschnitts des Soldatengesetzes erforder-
lich ist, kann die Grundlage für die Fortdauer der Wehrdienst-
leistung nach diesen Gesetzen rechtzeitig geschaffen werden.
Zu Nummer 2
Mit der Entlassung eines Soldaten auf Zeit oder dem Verlust
der Rechtsstellung als Soldat auf Zeit endet die Zugehörig-
keit zur Bundeswehr (§ 56 Absatz 1 Satz 1). Bisher ordnet
§ 56 Absatz 1 Satz 2 jedoch in den dem § 46 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 bis 4 und dem § 48 entsprechenden Fällen sowie in
den Fällen des § 55 Absatz 4 und 5 den Verbleib in der Bun-
deswehr an, soweit der (frühere) Soldat auf Zeit auf Grund
der Wehrpflicht noch Grundwehrdienst zu leisten hat. Aller-
dings bewirkt Absatz 1 Satz 2 a. F. nicht kraft Gesetzes die
Umwandlung des Dienstverhältnisses in ein Wehrdienstver-
hältnis nach dem Wehrpflichtgesetz. Die vom Gesetzgeber
verzugslos gewollte Begründung eines Wehrdienstverhält-
nisses zur Ableistung des Grundwehrdienstes bedarf daher
eines Einberufungsbescheides durch die Wehrersatzbehör-
den nach den §§ 21 und 23 des Wehrpflichtgesetzes. Der für
den verzugslosen Übergang notwendige Abstimmungspro-
zess zwischen Entlassungsdienststelle und Wehrersatzbehör-
de kann zu einer sachwidrigen Verzögerung der Entlassung
aus dem Dienstverhältnis und damit zu einer ungerechtfertig-
ten Verlängerung des Anspruchs au

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.856 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/1953, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 42.924–45.780 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert ee9c456b9b1a9b0f….

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