§ 54 Beendigungsgründe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/54?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er in das Dienstverhältnis berufen ist. Das Dienstverhältnis endet auch mit Ablauf des Monats, in dem das Erlöschen des Rechts aus dem Eingliederungsschein (§ 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes) unanfechtbar festgestellt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/54?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/54?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wenn zwingende Gründe der Verteidigung es erfordern, kann die für das Dienstverhältnis festgesetzte Zeit
um einen Zeitraum von bis zu drei Monaten verlängert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SG/54?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ein Soldat auf Zeit, dessen Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen, kann auf seinen Antrag zu Dienstleistungen nach § 60 bis zu drei Monaten Dauer herangezogen werden.
Änderungsverlauf
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01.01.2023 in Kraft
§ 54 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 17)
BGBl. 2024 I Nr. 17
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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21.07.2012 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1583)
BGBl. 2012 I S. 1583
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.