§ 52 Wiederaufnahme des Verfahrens
Stand: 10.06.2019
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- VG Aachen, 25.08.2016 – 1 K 23/15Zitiert von 3
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Wird ein Urteil mit den Folgen des § 48 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, so gilt § 42 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.