Gesetze / Soldatengesetz

SG

§ 52 Wiederaufnahme des Verfahrens

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Wird ein Urteil mit den Folgen des § 48 im Wiederaufnahmeverfahren durch ein Urteil ersetzt, das diese Folgen nicht hat, so gilt § 42 Abs. 1, 2 und 4 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

§ 51a § 53