Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 26 Arten der Dienstzeitversorgung
Stand: 01.01.2025
Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten umfasst:
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 26 SVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 02.12.2019 – 2 B 21/19Erhöhung des Ruhegehaltssatzes eines Berufssoldaten gemäß § 26 Abs. 2 und 3 SVG aufgrund einer Ruhestandsversetzung wegen Überschreitens der besonderen AltersgrenzeZitiert von 38
- VG Sigmaringen, 17.10.2018 – 10 K 6420/17Zitiert von 4
- BGH, 20.07.2005 – XII ZB 98/02
- BGH, 20.07.2005 – XII ZB 99/02Zitiert von 2
- BVerfG, 23.05.2017 – 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14Vereinbarkeit des § 55b Abs. 3 Satz 1 Soldatenversorgungsgesetz mit Art. 33 Abs. 5 GGZitiert von 76
- OVG Schleswig, 23.12.2022 – 2 MB 9/22
Zuletzt entschieden
- OLG Saarbrücken, 05.06.2025 – 3 U 65/24Zitiert von 1
- OVG NRW, 29.04.2025 – 1 A 1215/22Zitiert von 3
- VG Köln, 17.07.2024 – 23 K 1059/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 SVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 26 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423)
BGBl. 2024 I Nr. 423
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.