§ 45 Altersgrenzen
Stand: 16.08.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/45#abs-1 (1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/45#abs-2 (2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten werden festgesetzt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/45#abs-3 (3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SG/45#abs-4 (4) Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007. Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet hierüber alle vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2018.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SG/45#abs-5 (5) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.
Wird zitiert von 68 Entscheidungen zu § 45 SG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 14.12.2018 – 14 ZB 18.544
- BVerwG, 28.11.2018 – 2 B 35/18Zitiert von 1
- VG Köln, 15.11.2013 – 9 K 1009/13Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 23.02.2022 – 5 LB 73/21
- BGH, 25.01.2012 – XII ZB 371/11(Versorgungsausgleich: Bemessung der Gesamtzeit bei Soldaten nach der besonderen Altersgrenze)Zitiert von 2
- BVerwG, 28.11.2018 – 2 B 37/18Kürzung von Versorgungsbezügen eines Berufssoldaten wegen Versorgungsausgleichs; Überschreitung der Altersgrenze und Versetzung in den RuhestandZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 11.05.2026 – 5 K 394/24Zitiert von 1
- VG Augsburg, 17.04.2025 – Au 2 K 24.2424
- BVerwG, 29.08.2024 – 1 WB 2/24fiktive Versetzung eines Personalratsmitglieds; Referenzgruppenmodell; Erweiterung des Kreises der Referenzpersonen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 45 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
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