Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 48 Höchstaltersgrenze bei der Berufung in ein Beamten- oder Soldatenverhältnis oder Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Bundesdienst
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 20.09.2018 – 2 A 9/17Allgemeine Einstellungshöchstaltersgrenze für BundesbeamteZitiert von 27
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.08.2024 – OVG 10 S 8.24Zitiert von 1
- OVG NRW, 10.04.2026 – 1 A 968/22Zitiert von 2
- BVerwG, 25.02.2021 – 1 WB 32/20Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen DienstesZitiert von 13
- BVerwG, 24.02.2022 – 1 WB 52/21Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen DienstesZitiert von 2
- OVG NRW, 20.01.2022 – 1 A 4497/19Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 06.05.2026 – 15 L 1562/25
- BVerwG, 26.03.2026 – 1 WB 26.25
- VG Ansbach, 17.09.2025 – AN 16 K 25.2207
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 BHO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/48#abs-1 (1) Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder Versetzungen in den Bundesdienst dürfen nur erfolgen, wenn
An die Stelle des 50. Lebensjahres tritt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/48#abs-2 (2) Für die Berufung oder Versetzung in den Polizeivollzugsdienst des Bundes gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass bei einer Verwendung im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, im Bundeskriminalamt oder im Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag an die Stelle des 50. Lebensjahres das 45. Lebensjahr und bei einer Verwendung in anderen Bereichen an die Stelle des 50. Lebensjahres das 40. Lebensjahr tritt. Außerdem gilt in diesen Fällen Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 62. Lebensjahres das 52. Lebensjahr tritt. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/48#abs-3 (3) Für die Berufung in ein Soldatenverhältnis oder die Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 50. Lebensjahres das 40. Lebensjahr tritt. Außerdem gilt in diesen Fällen Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 62. Lebensjahres eine Diensterwartung von mehr als drei Jahren tritt. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BHO/48#abs-4 (4) Die Entscheidung über Berufungen in ein Beamtenverhältnis oder über Versetzungen in den Bundesdienst trifft die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich.