§ 43 Beendigungsgründe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/43#abs-1 (1) Das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten endet durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nach Maßgabe der Vorschriften über die rechtliche Stellung der Berufssoldaten im Ruhestand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/43#abs-2 (2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 43 SG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25 · Versetzung in die BundeswehrverwaltungZitiert von 2
- BVerwG, 16.07.2025 – 1 W-VR 8.25Versetzung in einen anderen Uniformträgerbereich; Dienststelle der Bundeswehrverwaltung
- BVerwG, 29.02.2024 – 1 WB 22/23Wiederholte Verweigerung eines Befehls, sich gegen den COVID-19-Erreger impfen zu lassen, kann Dienstausübungsverbot gegen einen Soldaten rechtfertigenZitiert von 7
- BVerwG, 31.03.2023 – 1 W-VR 2/23Unbegründeter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Konkurrentenstreit um einen A 16-Dienstposten
- BVerwG, 25.08.2022 – 1 W-VR 19.22
- BVerwG, 12.11.2020 – 2 B 2/20Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens wegen rechtswidrig festgesetzter Stundungszinsen bei der Rückforderung von Bundeswehr-AusbildungskostenZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- FG Hessen, 17.01.2025 – 4 K 561/21
- VG Koblenz, 01.09.2021 – 2 K 980/20.KO
- VG Schleswig, 18.05.2017 – 12 A 213/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
11.12.2018 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.