§ 43 Beendigungsgründe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 30.04.2026 – 1 WB 48.25
- BVerwG, 16.07.2025 – 1 W-VR 8.25Versetzung in einen anderen Uniformträgerbereich; Dienststelle der Bundeswehrverwaltung
- BVerwG, 29.02.2024 – 1 WB 22/23Wiederholte Verweigerung eines Befehls, sich gegen den COVID-19-Erreger impfen zu lassen, kann Dienstausübungsverbot gegen einen Soldaten rechtfertigenZitiert von 7
- BVerwG, 31.03.2023 – 1 W-VR 2/23Unbegründeter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Konkurrentenstreit um einen A 16-Dienstposten
- BVerwG, 12.11.2020 – 2 B 2/20Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens wegen rechtswidrig festgesetzter Stundungszinsen bei der Rückforderung von Bundeswehr-AusbildungskostenZitiert von 4
- FG Hessen, 17.01.2025 – 4 K 561/21
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.09.2023 – OVG 10 N 30/20Zitiert von 1
- VG Koblenz, 01.09.2021 – 2 K 980/20.KO
- VG Schleswig, 18.05.2017 – 12 A 213/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/43#abs-1 (1) Das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten endet durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand nach Maßgabe der Vorschriften über die rechtliche Stellung der Berufssoldaten im Ruhestand.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/43#abs-2 (2) Das Dienstverhältnis endet ferner durch
1.
Umwandlung,
2.
Entlassung,
3.
Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten oder
4.
Entfernung aus dem Dienstverhältnis durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren.